Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendungsbereich Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden
Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art,
Inlineskates, Kinderanhängern und Babyjoggern (nachfolgend: Fahrzeug).
II.Pflichten des Vermieters
1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges Der Vermieter überläßt dem
Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug.
2.Reparatur Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig,
um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten,
so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziff. III. 3. unverzüglich
vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug
anzubieten. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der
Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung)
des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten
aus der Beauftragung selbst.
III.Pflichten des Mieters
1.Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
2.Der Vermieter kann von dem Mieter vor Übergabe des Fahrzeuges
eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises,
mindestens jedoch 50 € bzw. bei Fahrrädern und Kinderanhängern
100 € verlangen.
3.Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen
Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um
Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch
Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter
bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem
Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die
Herausgabe zu verlangen, ohne daß die Pflicht des Mieters aus Ziff.
III. 1. für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches entfiele.
4.Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen bzw. - soweit
dieses aus fahrzeugbedingten Gründen ausscheidet - sonst sicher
zu verwahren.
5.Bei einem von dem Mieter verschuldeten Abhandenkommen oder Totalschaden
hat der Mieter den von dem Vermieter zu bemessenden Wert des Fahrzeuges
zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht
erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen;
dem Vermieter bleibt ein maßgebliches Gegengutachten vorbehalten.
6.Der Mieter hat - unbeschadet der Ziff. II. 2., III. 7. - alle
Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter
für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere
Personen- und Sachschäden Dritter.
7.Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens
bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten - ggf. schriftlich
unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der Unfallbericht
muß insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen
und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter
Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei
zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen
Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen,
zuverlässig getroffen werden können. [Gegnerische Ansprüche dürfen
nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter
sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.] IV.Haftung
des Vermieters Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter)
haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher
Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit).
V.Haftung des Mieters Der Mieter haftet - unbeschadet der Ziff.
III. 7. - nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug
beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere
hat der Mieter das Fahrzeug - abgesehen von Verschmutzungen und
Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand
zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters
erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten,
Wertminderung oder Mietausfallkosten.
VI.Verjährung Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist
von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an
gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit nicht der Mieter eine
Veränderung oder Verschlechterung, insbesondere nach Ziff. III.6.,
verschwiegen hat.
VII.Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile
ist Cuxhaven.
Ausdrückliche Distanzierung:
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - Haftung für Links
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